Stundenlohnarbeiten nach VOB/B: Anzeigen, dokumentieren, abrechnen
Stundenlohnarbeiten nach VOB/B § 15: Anzeigepflicht vor Beginn, der richtige Stundenlohnzettel und die 6-Werktage-Frist, die dir am Ende bares Geld sichert.

Nachträge & VOB · Abrechnung
Stundenlohnarbeiten nach VOB/B: Anzeigen, dokumentieren, abrechnen
Der Kunde bittet spontan um eine Zusatzleistung, die nicht im Angebot steht. Dein Team macht es einfach mit, weil es schnell geht und die Beziehung stimmt. Wochen später schreibst du die Rechnung – und der Kunde fragt, wie du auf diese Stundenzahl kommst. Ohne sauberen Nachweis stehst du dann mit leeren Händen da, obwohl die Arbeit tatsächlich geleistet wurde. Genau dafür gibt es § 15 VOB/B: klare Regeln für Stundenlohnarbeiten, die dich – richtig angewendet – vor genau diesem Streit schützen.
Was sind Stundenlohnarbeiten nach § 15 VOB/B?
Stundenlohnarbeiten, auch Regiearbeiten genannt, sind Leistungen, die nicht über einen Einheits- oder Pauschalpreis abgerechnet werden, sondern nach tatsächlich aufgewendeter Zeit. Das betrifft typischerweise kleine Zusatzleistungen außerhalb des ursprünglichen Auftrags, Arbeiten, deren Umfang vorab schwer kalkulierbar ist, oder spontane Sonderwünsche, die sich nicht sinnvoll als Nachtragsangebot durchrechnen lassen. Wichtig: Stundenlohn ist nur zulässig, wenn er vorher vereinbart wurde – entweder im Vertrag von vornherein für bestimmte Leistungsarten oder im konkreten Einzelfall auf der Baustelle. Ohne diese Vereinbarung landet ihr wieder bei einem regulären Nachtrag nach Einheitspreisen, wie er in Nachtrag nach VOB/B stellen: Schritt für Schritt mit allen Fristen beschrieben ist.
Die Anzeigepflicht: Warum du vorher Bescheid geben musst
§ 15 Abs. 1 VOB/B verlangt, dass du die Ausführung von Stundenlohnarbeiten dem Auftraggeber vor Beginn anzeigst – jedenfalls dann, wenn sie nicht ohnehin als solche vereinbart sind. Eine bestimmte Form schreibt die VOB dafür nicht zwingend vor, aus Beweisgründen ist eine kurze schriftliche Nachricht aber die einzig sinnvolle Wahl, sobald mehr als ein paar Handgriffe auf dem Spiel stehen. Zwei Sätze reichen: was gemacht wird, dass es auf Stundenlohnbasis läuft, ungefährer Zeitrahmen. Diese Anzeige ist der Unterschied zwischen "war klar vereinbart" und "wurde einfach gemacht" – und genau Letzteres ist der Streitpunkt, der Rechnungen monatelang blockiert. Betriebe im Ammerland, die auf mehreren Baustellen gleichzeitig unterwegs sind, verlieren diese Anzeige besonders leicht aus dem Blick, weil sie im Tagesgeschäft zwischen zwei Terminen einfach vergessen wird.
Stundenlohnzettel richtig führen — was rein muss
Nach § 15 Abs. 2 VOB/B sind die geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der notwendigen Auslagen für Lohnnebenkosten, Materialverbrauch, Vorhaltung von Geräten, Fracht, Fuhr- und Ladelohn und sonstige Auslagen – wenn nichts anderes vereinbart ist – täglich oder wöchentlich als Listen einzureichen: die Stundenlohnzettel. Ein belastbarer Zettel enthält:
- Datum und Baustelle eindeutig zugeordnet.
- Namen der eingesetzten Personen mit jeweiliger Stundenzahl.
- Konkrete Tätigkeitsbeschreibung statt allgemeiner Stichworte wie "diverse Arbeiten".
- Verbrauchtes Material und eingesetzte Geräte mit Menge beziehungsweise Einsatzdauer.
- Unterschriftsfeld für die Gegenzeichnung vor Ort.
Wer den Zettel schon am selben Tag ausfüllt, statt am Freitag aus dem Gedächtnis, produziert automatisch belastbarere Nachweise. Wie sich diese Routine mit minimalem Zusatzaufwand ins Tagesgeschäft einbauen lässt, steht in Bautagebuch führen: Pflicht, Inhalt und die 5 häufigsten Fehler – Stundenlohnzettel und Bautagebuch sollten ohnehin dieselben Fakten enthalten, nur in unterschiedlicher Form.
Die 6-Werktage-Frist: Dein stärkstes Druckmittel
Hier liegt der Teil von § 15, den viele kleine Betriebe gar nicht kennen – und der ihnen bares Geld kostet: Nach § 15 Abs. 3 VOB/B muss der Auftraggeber die Stundenlohnzettel unverzüglich prüfen und mit Anmerkungen zurückgeben, spätestens aber innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang. Reagiert er innerhalb dieser Frist nicht, gelten die Zettel als anerkannt. Das dreht die Beweislast um: Statt dass du beweisen musst, wie viele Stunden wirklich angefallen sind, muss der Auftraggeber innerhalb der Frist konkret widersprechen – sonst zählt dein Zettel.
| Schritt | Regelung nach VOB/B | Praxis-Tipp |
|---|---|---|
| Anzeige vor Beginn | § 15 Abs. 1 – vor Arbeitsbeginn anzeigen | Kurze schriftliche Nachricht, auch per Messenger-Nachricht mit Zeitstempel |
| Stundenlohnzettel | § 15 Abs. 2 – täglich oder wöchentlich einreichen | Am selben Tag ausfüllen, vor Ort gegenzeichnen lassen |
| Rückgabe durch Auftraggeber | § 15 Abs. 3 – 6 Werktage, sonst als anerkannt | Zugang dokumentieren, Frist im Kalender markieren |
| Rechnungsstellung | § 15 Abs. 4 – spätestens alle 4 Wochen | Nicht bis Projektende sammeln, laufend abrechnen |
Rechnung stellen — wann und wie oft
§ 15 Abs. 4 VOB/B verpflichtet dich, Rechnungen über Stundenlohnarbeiten alsbald nach Abschluss der Arbeiten zu stellen, spätestens jedoch in Abständen von vier Wochen. Wer Stundenlohnarbeiten über Monate sammelt und erst zum Projektende in einer Sammelrechnung präsentiert, verliert nicht nur Liquidität, sondern auch Verhandlungsmacht: Bei einer hohen Summe auf einmal wird eher gekürzt und diskutiert als bei regelmäßigen, überschaubaren Teilrechnungen, die der Auftraggeber laufend nachvollziehen konnte. Ein fester Rhythmus – etwa jeden Freitag Zettel raus, alle vier Wochen Rechnung – macht daraus ein System statt eine Ausnahme, die immer wieder untergeht.
Häufigste Fehler bei Stundenlohnarbeiten
- Ohne vorherige Vereinbarung auf Stundenlohnbasis arbeiten. Fehlt die Basis, ist die spätere Abrechnung angreifbar – erst prüfen, dann anfangen.
- Anzeige vergessen oder nur mündlich machen. Ohne dokumentierten Hinweis vor Beginn fehlt die Grundlage für die spätere Durchsetzung.
- Zettel sammeln statt laufend einreichen. Je später die Übergabe, desto später beginnt die 6-Werktage-Frist – und desto leichter wird pauschal gekürzt.
- Allgemeine Tätigkeitsbeschreibungen. "Diverse Arbeiten, 6 Stunden" hält keiner Prüfung stand – konkret benennen, was gemacht wurde.
- Monatelang nicht abrechnen. Verstößt gegen die 4-Wochen-Regel und bindet unnötig Kapital im eigenen Betrieb.
Fazit: Stundenlohnarbeiten sind kein Grauzonen-Geschäft, sondern in der VOB/B klar geregelt – inklusive einer Frist, die zu deinen Gunsten arbeitet, wenn du sie kennst. Wer anzeigt, sauber dokumentiert und regelmäßig abrechnet, bekommt sein Geld deutlich seltener zerredet als der Betrieb, der erst am Monatsende zusammenrechnet, was in der Hektik alles liegen geblieben ist. Wie sich daraus im Streitfall ein durchsetzbarer Nachtrag entwickelt, zeigt Nachträge im Bau: Warum kleine Betriebe fünfstellig verschenken.
Dieser Beitrag gibt praxisorientierte Hinweise und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei strittigen Fällen oder größeren Streitwerten lohnt sich der Blick eines Baurechtlers.
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